Teilnahme an Wettbewerben des
Motorradsports.
Der Verein führt den Namen
"Motorrad und Veteranenclub Tutzing (MVC)". Unter Veteranen sind Motorradveteranen zu verstehen. Der Verein
beantragt, unter diesem Namen im Vereins-Register-Gericht geführt zu
werden.
Die Zulassung von Neumitgliedern wird auf Grund einer einfachen Mehrheitswahl vom Vereinsausschuss bei der Jahresversammlung beschlossen. Austritte müssen schriftlich
beim Ausschuss eingereicht werden, wobei der Austritt nach Ablauf von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Einreichung, rechtsgültig wird. In dieser Zeit ist der Ausschuss dafür verantwortlich, in
einer Mitgliederversammlung alle anwesenden Mitglieder vom Austritt zu unterrichten.
Beim Austritt eines Mitgliedes entfallen sämtliche Rechtsansprüche gegenüber dem Verein.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt jährlich. Im übrigen gelten die Be- stimmungen der 36 und 37 BGB. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit 14-tägiger Vorankündigung durch einen Aushang am
vereinseigenen Anschlagbrett und in der örtlichen
Tagespresse.
Die Wahl des gesamten Ausschusses
(Vorstandschaft, Kassier und Beisitzer) erfolgt auf Grund einer einfachen Mehrheitswahl der anwesenden Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren. Eine beabsichtigte Satzungsänderung (kann von jedem
Mitglied vorgelegt werden) wird nur auf Grund einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins
gültig.
Im Falle der Auflösung des Vereins sind alle
Mitglieder schriftlich zu einer Hauptver- sammlung einzuberufen. Auf Grund eines 80 %-igen Mehrheitsbeschlusses ist die Auf- lösung rechtskräftig.
Die Beschlüsse des Vorstandes, des
Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Über jede Mitgliederversammlung wird eine
Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
Im MVC werden eine Aufnahmegebühr und ein
Jahresbeitrag erhoben. Die Beitragshöhe ist vom Beschluss des gesamten Ausschusses abhängig. Wehrpflichtige sind für ein Jahr beitragsfrei. Der Kassier haftet mit seiner Unterschrift für die
eingezahlten Beiträge und das sonstige Vermögen des
Vereins.
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des
Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt
werden.
Der Vorstand im Sinne des Gesetzes setzt sich zusammen wie folgt:
Aus dem 1. und 2. Vorstand und dem Schriftführer. Jeder vertritt allein. Der alte Vorstand bleibt bis zu seiner Wiederwahl oder einer Neuwahl der Vorstandschaft im Amt.
Der Ausschuss, bestehend aus Vorstandschaft, Kassier und Beisitzern ist nur in Voll- zähligkeit beschlussfähig.
Die Vorstandschaft ist vereinsintern an die Weisungen des Ausschusses
gebunden.